Die Empfehlungen zur Antriebsart können bei der Erfüllung der Beschaffungsquote des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (38,5 % „saubere“ Pkw) unterstützen. Die Vorüberlegungen gehen hingegen über die Anforderungen des SaubFahrzeugBeschG hinaus: Sie ermöglichen eine Prüfung, ob Neuanschaffungen von Pkw vermeidbar sind und der Fuhrpark verkleinert werden kann. Solche Vorüberlegungen sind z.B. im Land Berlin gemäß der VwVBU (Nr. I.6) durchzuführen und verpflichtend zu dokumentieren. Mithilfe der Download-Funktion können Sie die geführten Vorüberlegungen im Tool einfach und digital dokumentieren. Auch bei der Umsetzung von § 2 der AVV Klima, die für Beschaffungsstellen des Bundes gilt, kann das Online-Tool im Zuge der Bedarfsprüfung unterstützen (z.B. bei § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5, sowie bei Abs. 4). In Brandenburg wurde im Jahr 2021 in § 3 (4) BbgVergG eine Soll-Bestimmung zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten für alle Auftraggeber eingeführt, die an § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) gebunden sind. Das Online-Tool (Vorüberlegungen, Empfehlungen) stellt hierfür ebenfalls ein geeignetes Instrument dar.
Bei den Empfehlungen zur Antriebsart wird bei der Frage nach der Tagesstrecke eine Grenze von 300 km angenommen. Dabei handelt es sich um die typische Reichweite von rein batterieelektrischen Fahrzeugen (BEV). Die Reichweite bezieht sich in diesem Fall nicht auf den WLTP-Wert (offizielles Messverfahren auf dem Prüfstand), sondern auf eine Reichweite, die einen Sicherheitspuffer von 30 % gegenüber dem WLTP-Wert beinhaltet und damit versucht, die Realität besser abzubilden. Dieser Sicherheitspuffer wurde als konservativer Wert vom ADAC übernommen. Der Wert von 300 km wurde aus einer Marktanalyse mithilfe der ADAC-Autosuche (Stand: Februar 2024) abgeleitet. Hierbei wurde die Abhängigkeit der Reichweite vom Fahrzeugpreis berücksichtigt, da Fahrzeuge mit besonders hohen Reichweiten teilweise das Budget der öffentlichen Hand übersteigen.
Als Obergrenze bei der Betrachtung der verfügbaren Modellvarianten setzen wir die 45.000 € an, die ursprünglich als Höchstgrenze für den Umweltbonus für E-Autos ab 2024 vorgeschrieben waren. Bis 300 km sind noch eine Reihe von Modellvarianten unter 45.000 € verfügbar. Daher liegt die Schwelle für die uneingeschränkte Empfehlung von BEV im Online-Tool aktuell (Stand 2024) bei 300 km (entspricht einem WLTP-Wert von 430 km). Behörden mit einer täglichen Fahrstrecke von ca. 300 km können also ohne Probleme ein Elektrofahrzeug (BEV) anschaffen.
Diese BEV können jedoch auch für längere Fahrten genutzt werden. Dies hängt davon ab, wo man laden kann und wie lange man dafür braucht. Deshalb werden die Verfügbarkeit von Ladeinfrastruktur und ausreichende Pausenzeiten in den Empfehlungen im Online-Tool berücksichtigt. In höheren Preissegmenten mit größerer Batterie sind zudem realistische Reichweiten um die 400 km gängig (siehe z.B. ADAC-Website).
Bei Verbrennerfahrzeugen werden die CO₂-Auspuff-Emissionen direkt durch den Kraftstoffverbrauch bestimmt. Somit limitieren die vorgeschlagenen Mindestanforderungen für CO₂-Emissionen den Kraftstoffverbrauch und es bedarf keines extra Kriteriums für den Energieverbrauch von Verbrennern.
Die vorgeschlagenen Anforderungen an Luftschadstoffe sind strenger als in der Euro-Norm. Als Mindestanforderung an die relevanten Luftschadstoffe Stickstoffoxide (NOx) und Partikel werden 80 % der Emissionsgrenzwerte (RDE = Real Driving Emissions → Prüfverfahren unter realen Fahrbedingungen) der aktuell gültigen Abgasnorm vorgeschlagen. Diese Anforderung orientiert sich an den Kriterien der Europäischen Kommission zur umweltfreundlichen Beschaffung von Fahrzeugen und liegt auch der bis Ende 2025 geltenden Definition von „sauberen Fahrzeugen“ nach dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz zugrunde.
Bei anderen Produktgruppen wird oft auf Umweltzeichen wie den Blauen Engel als Nachweis für die Einhaltung relevanter Umweltkriterien verwiesen, was den Prüfprozess für die Beschaffenden vereinfacht. Fahrzeuge sind hingegen deutlich komplexere Beschaffungsgegenstände als z.B. Papier oder Drucker. Das Pkw-Label ist kein Gütesiegel wie der Blaue Engel, sondern dient lediglich der transparenten Information von Verbraucher*innen bezüglich der CO₂-Emissionen und Energie- sowie möglichen CO₂-Kosten. Es hat also jeder Pkw ein Label, nur eben mit unterschiedlich guter Bewertung.
Im Februar 2024 wurde das Pkw-Label überarbeitet. Beim neuen Pkw-Label spielt das Fahrzeuggewicht bei der Einordnung in eine CO₂-Klasse keine Rolle mehr, sondern nur noch die absoluten CO₂-Emissionen, sodass schwerere Fahrzeuge hier nicht mehr begünstigt werden. Trotz dieser Neuerung schlagen wir nicht einfach Vorgaben zur CO₂-Klasse sondern konkrete Mindestanforderungen je Antriebsart vor, die über die CO₂-Emissionen hinausgehen und technologiespezifische Vergleiche ermöglichen.
Teilweise ja. Die Vorgaben zur Batteriegarantie sind nur beim Kauf von E-Fahrzeugen relevant. Beim Leasing ist diese Vorgabe nicht anwendbar, da das Leasing prinzipiell innerhalb der Garantiezeit beginnt und endet. Das Restwertrisiko liegt hier also beim Leasinggeber.
Insbesondere bei Elektro-Fahrzeugen ist der Markt zurzeit (Stand 2024) sehr angespannt und potenzielle Anbieter scheuen teilweise die hohen formalen Anforderungen bei öffentlichen Ausschreibungen.
Um mehr Angebote für E-Fahrzeuge zu bekommen, könnte man z.B. die vorgeschlagenen umweltbezogenen Mindestanforderungen weglassen und stattdessen als Zuschlagskriterien aufnehmen. Bei der Batteriegarantie und den Fahrgeräuschemissionen enthalten die vorgeschlagenen Umweltanforderungen bereits sowohl Mindestanforderungen als auch Zuschlagskriterien. Die Mindestanforderung zum Energieverbrauch von E-Fahrzeugen kann man analog in ein Zuschlagskriterium umwandeln und somit Angebote mit Zusatzpunkten honorieren, die einen vergleichsweise geringen Energieverbrauch aufweisen.
Die Lebenszykluskosten-Berechnung kann zur Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots verwendet werden. Nach § 59 (1) VgV kann der öffentliche Auftraggeber vorgeben, „dass das Zuschlagskriterium ‚Kosten' auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird". In § 59 (2) 5. VgV wird dabei die Berücksichtigung externer Umweltkosten explizit erlaubt: „Die Berechnungsmethode kann umfassen […] 5. Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Leistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert nach Absatz 3 bestimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen."
Im entwickelten LZK-Rechner werden die externen Umweltkosten für die Abgasemissionen im Betrieb, die Emissionen der Energiebereitstellung und die Emissionen zur Herstellung der Antriebsbatterie von E-Pkw berücksichtigt. Über die Energiekosten wird (beim Vergleich von Fahrzeugen derselben Antriebsart) zudem die Energieeffizienz einbezogen. Da die Energie- und externen Umweltkosten dem Anschaffungspreis zugerechnet werden, ist das wirtschaftlichste Angebot gemäß LZK-Berechnung nicht automatisch das klimafreundlichste. Insbesondere bei großen Unterschieden in den Anschaffungskosten kann der Fahrzeugpreis bei der Bewertung mittels Lebenszykluskosten ausschlaggebend für das Ranking sein. Durch die Monetarisierung von Emissionen werden Umweltaspekte direkt in das wichtige Kostenkriterium einbezogen und können auch bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung der entscheidende Faktor sein.
Darüber hinaus können Umweltaspekte direkt über Mindestanforderungen oder über weitere Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Hierzu haben wir im Projekt eine Übersichtsliste erstellt, die Vorschläge für Umweltanforderungen nach Antriebsart macht.
Der LZK-Rechner kann bei der Umsetzung von § 4 (4) der AVV Klima, die für Beschaffungsstellen des Bundes gilt, unterstützen. Hier wird als Zuschlagskriterium die Wirtschaftlichkeitsberechnung anhand der Lebenszykluskosten inklusive externer CO₂-Kosten vorgegeben. Auch im Land Berlin ist gemäß der VwVBU (Nr. 11.1.2) die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots mithilfe einer LZK-Berechnung vorzunehmen. Hierfür kann der vom ifeu entwickelte LZK-Rechner verwendet werden.
Um den Vergabegrundsatz der Transparenz zu gewährleisten, müssen Sie bei Verwendung des LZK-Rechners zur Angebotswertung bereits in den Ausschreibungsunterlagen Folgendes beifügen:
Ja, alle entwickelten Instrumente, die Sie auf dieser Website finden, sind kostenlos und direkt (ohne Lizenz) nutzbar.
Grunddaten (Energie- und Umweltkosten)
Im Tabellenblatt „Grunddaten“ können Sie die standardmäßig hinterlegten Werte für die Energie- und externen Umweltkosten überschreiben, indem Sie eigene Werte in die blauen Felder eintragen. Dabei ist darauf zu achten, die eigenen Werte in der ursprünglichen Einheit (z.B. ct/kWh für Strompreise) einzutragen, um keine Berechnungsfehler zu erzeugen. Sobald ein eigener Wert in ein blaues Feld eingetragen wurde, erscheint in der gleichen Zeile auf der rechten Seite ein weiteres blaues Feld, in dem die Datenquelle dokumentiert werden kann.
Umweltbezogene Mindestanforderungen
Auch die im Projekt des ifeu-Instituts vorgeschlagenen umweltbezogenen Mindestanforderungen können Sie auf die gleiche Weise im Tabellenblatt „Grunddaten“ an abweichende eigene Mindestanforderungen anpassen. Diese Werte werden nicht für die Berechnung der LZK verwendet, sondern dienen lediglich zum Abgleich der Werte aus den Angeboten. Erfüllen Angebote nicht die Mindestanforderungen, wird die entsprechende Zelle im Tabellenblatt „Eingabe_Angebotswerte“ rot hervorgehoben (siehe FAQ „Wie kann ich im LZK-Rechner die Überprüfung der Angebotswerte anhand der Mindestanforderungen ausschalten?“ für weitere Informationen zu dieser Funktion).
THG-Emissionen der Batterieherstellung
Die veranschlagten Treibhausgas-Emissionen der Batterieherstellung (Angabe pro kWh Batteriekapazität) können ebenfalls angepasst werden. Wir nutzen das Ergebnis einer Ökobilanz-Studie und beziehen uns auf die derzeit (Stand 2024) weit verbreitete Batteriechemie NMC 622 (Lithium-Ionen-Batterie mit Nickel-Mangan-Kobalt-Verhältnis 6:2:2). Der Wert sollte nur angepasst werden, wenn über alle Angebote hinweg angenommen werden kann, dass eine andere Batteriechemie zum Einsatz kommt bzw. aktuellere Ökobilanz-Daten zur Verfügung stehen. Gemäß der EU-Batterieverordnung wird 2027 ein digitaler Batteriepass eingeführt, der u.a. den CO₂-Fußabdruck ausweist. Dies schafft die Voraussetzung dafür, dass die Treibhausgas-Emissionen der Batterieherstellung direkt für jedes angebotene Fahrzeug in den LZK-Rechner eingetragen werden können.
Weitere jährliche Kosten
Im Tabellenblatt „Eingabe_Angebotswerte“ können Sie optional weitere jährliche Kosten eingeben wie z.B. die Kfz-Steuer oder Wartungskosten. Wichtig ist dabei, dass die Kostenangaben in der Einheit EUR/Jahr erfolgen.
Anpassungen über die vorgesehenen Möglichkeiten hinaus
Der Excel-Rechner ist ohne Passwort geschützt. Der Blattschutz kann unter "Überprüfen → Blattschutz aufheben" aufgehoben werden. Das Tool kann grundsätzlich nach eigenen Bedürfnissen über die vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten hinaus angepasst werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dadurch Berechnungsfehler entstehen können. Diese Option ist daher mit großer Vorsicht zu nutzen. Das Anpassen von Anzeigeeinstellungen (z.B. Nachkommastellen und Größe einzelner Zellen) ist hingegen unproblematisch.
Die eingetragenen Angebotswerte im Tabellenblatt „Eingabe_Angebotswerte“ werden automatisch mit den Mindestanforderungen im Tabellenblatt „Grunddaten“ abgeglichen. Erfüllen Angebote nicht die Mindestanforderungen, wird die entsprechende Zelle im Tabellenblatt „Eingabe_Angebotswerte“ rot hervorgehoben. Das Ausschalten dieser Überprüfungsfunktion ist sinnvoll, wenn Sie die vorgeschlagenen Mindestanforderungen für die aufgeführten Umweltkategorien nicht in die Ausschreibung übernehmen bzw. keine eigenen, abweichenden Anforderungen bestehen, die Sie als eigene Werte in die entsprechenden blauen Felder im Tabellenblatt „Grunddaten“ eintragen. Die Überprüfungsfunktion können Sie ausschalten, indem Sie bei den Mindestanforderungen „keine“ in die entsprechenden blauen Felder eintragen. Auf diese Weise kann eine Irritation aufgrund der Rotfärbung vermieden werden, falls die Bietenden ihre Angaben direkt in den LZK-Rechner eintragen sollen bzw. die Ergebnisse der LZK-Berechnung an die Bietenden weitergegeben werden.
Häufig werden die von den Bietenden angegebenen Werte händisch von den Beschaffungsstellen in den Excel-LZK-Rechner übertragen. Alternativ kann gefordert werden, dass die Bietenden die benötigten Daten direkt in den LZK-Rechner in eine Spalte im Tabellenblatt „Eingabe_Angebotswerte“ eintragen. Die entsprechenden Spalten können dann kopiert und in einer Datei des LZK-Rechners zusammengeführt werden. Beim Einfügen der kopierten Spalte ist darauf zu achten, die Einfügeoption „Werte“ zu verwenden, um die Formatierung der Zellen nicht zu verändern.
Wenn ein eigener LZK-Rechner vorliegt, der weiterhin genutzt werden soll, können einzelne Ergebnisse des ifeu-Rechners hinzugerechnet werden. Werden z.B. die Anschaffungs- und Betriebskosten bereits im eigenen Rechner berücksichtigt, können die externen Umweltkosten aus dem ifeu-Rechner addiert oder als zusätzliches Zuschlagskriterium ergänzt werden. Für diesen Fall besteht in dem Excel-Rechner bereits das Tabellenblatt „Ergebnisse_Umweltkosten“, das die externen Umweltkosten separat ausweist.
Der umgekehrte Fall besteht, wenn der ifeu-Rechner grundsätzlich genutzt wird, Sie aber einzelne zusätzliche Kostenpunkte aus bestehenden Rechnern hinzurechnen wollen. In diesem Fall können Sie im Tabellenblatt „Eingabe_Angebotswerte“ bis zu drei weitere jährliche Kostenbestandteile eingeben. Die Kostenangaben müssen dabei in der Einheit EUR/Jahr erfolgen. Sollen mehr als drei weitere Kostenpunkte berücksichtigt werden, können Sie die Ergebnisse des ifeu-Rechners in einem separaten Tabellenblatt mit weiteren Kosten über die Haltedauer verrechnen. Für weitere Hinweise zur Anpassbarkeit des LZK-Rechners siehe FAQ „Kann ich den LZK-Rechner an eigene Anforderungen anpassen?“.
Wir orientieren uns an einem Vorschlag des Umweltbundesamts. Das UBA unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Vorgehensweisen zur Ermittlung der Klimafolgekosten: In unserem Szenario "hoch" werden Schäden durch Treibhausgas-Emissionen für die heutige und künftige Generationen gleichgewichtet. Im Szenario „niedrig“ werden „Schäden, die der nächsten Generation (in 30 Jahren) entstehen, nur zu 74%, die der übernächsten Generation (in 60 Jahren) entstehenden Schäden nur zu 55% berücksichtigt. [Diese Gewichtung] lässt sich als Proxy für praktische Politikrelevanz verwenden.“ (Matthey und Bünger 2020)
Alternativ zu den zwei im LZK-Rechner hinterlegten Szenarien kann auch ein eigener Wert im Tabellenblatt „Grunddaten“ hinterlegt werden, der das ausgewählte Szenario im Tabellenblatt „Input_Beschaffung“ überschreibt. Dies kann sinnvoll sein, wenn z.B. Vorgaben zur Nutzung konkreter CO₂-Kosten im eigenen Bundesland oder Geschäftsbereich bestehen.
Die in der Literatur vorgeschlagenen externen Kosten für Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe liegen lediglich bei ca. 2 €/kg (siehe Abschlussbericht, Tabelle 8). Daraus ergeben sich für aktuelle Diesel- und Benzin-Fahrzeuge lediglich Umweltkosten von ca. 2 €/Jahr, sodass dieser Wert in der Gesamtsumme der Lebenszykluskosten vernachlässigbar ist.
Wir berücksichtigen bei den Herstellungsemissionen nur die zusätzlichen Emissionen durch die Batterieherstellung für rein batterieelektrische Pkw und Plug-in-Hybride. Damit unterschätzen wir die Gesamtemissionen über den Lebenszyklus des Fahrzeugs, allerdings für alle Antriebsarten nahezu gleichermaßen. Um die Komplexität des LZK-Rechners gering zu halten, werden daher nur die zusätzlichen Emissionen der Batterieherstellung hinzugezogen, um diese nicht zu unterschlagen, wenn E-Pkw und Verbrenner verglichen werden. Durch die Berechnung der Emissionen bezogen auf die jeweilige Batteriekapazität (Einbezug der Treibhausgas-Emissionen über kg CO₂eq/kWh Batteriekapazität) ist hier auch bei einem Vergleich zwischen verschiedenen E-Pkw eine Differenzierung möglich.
Im LZK-Rechner werden die Batterieherstellungsemissionen über die Lebensdauer abgeschrieben und nur anteilig auf die Haltedauer angerechnet (siehe Dokumentation zum LZK-Rechner, Abschnitt E2, Formel 12). Die angenommene Lebensdauer beläuft sich auf 220.000 km bzw. wird mit der eingetragenen Jahresfahrleistung multipliziert mit 16 Jahren errechnet (siehe Formel 13 in der Dokumentation).
Die Anrechnung von Ökostrom wird in der Ökobilanz-Community viel diskutiert, da sich immer die Frage der Zusätzlichkeit stellt. Wir nehmen im Rechner einen über die Haltedauer gemittelten Strommix an (siehe Tabellenblatt „Emissionsfaktoren“ und Dokumentation zum LZK-Rechner, Abschnitt D1). Hierin wird der wachsende Anteil von erneuerbaren Energien im deutschen Netz bereits berücksichtigt. Eine Anrechnung des Ökostroms an eigenen Ladestationen würde also gewissermaßen einer Doppeltanrechnung entsprechen, weshalb diese Option im LZK-Rechner nicht besteht. Dieses Vorgehen entspricht auch der Bilanzierungssystematik Kommunal (BISKO), die keine Anrechnung von Ökostrom zulässt, sondern ebenfalls den Bundesstrommix verwendet. Hinzu kommt die Unsicherheit, ob eine Belieferung der eigenen Ladestationen mit Ökostrom tatsächlich über die gesamte Haltedauer garantiert werden kann.
Ökostrom hat zudem nie einen CO₂-Fußabdruck von 0, da die Vorkettenemissionen der Energiebereitstellung berücksichtigt werden müssen. Eine selbstständige korrekte Eingabe des CO₂-Fußabdrucks des eigenen Ökostroms ist daher nicht trivial.
Würde man der LZK-Berechnung einen Emissionsfaktor für Ökostrom zugrunde legen, ergäben sich für einen E-Pkw (Haltedauer 7 Jahre, Jahresfahrleistung 20.000 km) Einsparungen bei den externen Umweltkosten von ca. 1500 € (bei CO₂-Kosten von 250 €/t CO₂eq) bzw. etwa 5000 € (bei 860 €/t CO₂eq). Vereinfachend wird hierbei angenommen, dass das Fahrzeug zu 100 % mit Ökostrom geladen wird.
Bei Plug-in-Hybrid-Pkw (PHEV) stellen die Emissions- und Verbrauchsangaben nach WLTP (offizielles Messverfahren) einen Mischwert zwischen Fahren im rein elektrischen und im reinen Verbrenner-Betrieb dar. Verschiedene Studien haben gezeigt, dass die Herstellerangaben (WLTP-Werte) in der Praxis schwer zu erreichen sind (Jöhrens et al. 2020; Plötz et al. 2022). Daher werden die in den LZK-Rechner eingegebenen WLTP-Werte mithilfe der rein elektrischen Reichweite in realitätsnähere Werte umgerechnet (siehe Dokumentation zum LZK-Rechner, Abschnitt B2 und Anhang A3).
Die Problematik der PHEV wird im Online-Tool in der Infobox zur Antriebsart eingeordnet.
Der Fahrzeugpreis kann bei Kauffahrzeugen im LZK-Rechner entweder direkt als Kaufpreis oder als Wertminderung über die Haltedauer angerechnet werden (siehe Tabellenblatt „Input_Beschaffung“). Die Wertminderung ist definiert als Kaufpreis abzüglich des Restwerts, welcher vereinfachend unter Berücksichtigung der Haltedauer berechnet wird (siehe Dokumentation zum LZK-Rechner, Abschnitt A3.2, Formel 4). Werden stark rabattierte Behördenpreise bei der Fahrzeugbeschaffung erzielt, kann die Wertminderung nicht direkt im LZK-Rechner ermittelt werden, da sich der Restwert nach dem Listenpreis (ohne Rabatt) richtet. Dieser Fall wird im LZK-Rechner bisher nicht berücksichtigt.
Zur Vereinfachung wird in der verwendeten Formel für den Restwert nur die Haltedauer berücksichtigt, die hier mit dem Alter des Fahrzeugs beim Verkauf gleichgesetzt wird. Weitere Faktoren wie Marke, Modell, Zustand und aktuelle Marktnachfrage nach ähnlichen Fahrzeugen werden aufgrund der damit verbundenen Komplexität nicht berücksichtigt.
Die Verwendung der Wertminderung im LZK-Rechner ermöglicht eine Annäherung an die tatsächlichen Kosten, da hier der Restwert des Fahrzeugs berücksichtigt wird. Die Energie- und externen Umweltkosten haben bei diesem Ansatz einen höheren relativen Anteil und fallen bei der Bewertung damit mehr ins Gewicht. Der ADAC verwendet zur Berechnung der Autokosten ebenfalls das Konzept des Wertverlusts.
Wird hingegen der reine Kaufpreis verwendet, wird der Restwert unterschlagen und die Anschaffungskosten dominieren die Lebenszykluskosten noch stärker. Aus Haushaltssicht kann dieser Ansatz jedoch notwendig sein.
Die THG-Prämie kann von Fahrzeughaltern rein batterieelektrischer Fahrzeuge (BEV) über Zwischenakteure, sogenannte Vermittler bzw. Anbieter der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote), beantragt werden. Die Höhe der Prämie für einen E-Pkw liegt je nach THG-Quoten-Vermittler bei ca. 50–100 €/Jahr (Stand: August 2024; ADAC, verivox, Auto Bild). Für leichte E-Nutzfahrzeuge sind die Prämien etwas höher. Theoretisch maximal erzielbare THG-Prämien können deutlich höher (bis zu ca. 400 €/Jahr) ausfallen, jedoch können diese Prämien von den Anbietern nicht garantiert werden. Die Höhe der Prämie ist von der Marktlage des THG-Quotenhandels abhängig, sodass hier auch bei der garantierten Fix-Prämie mit jährlichen Schwankungen zu rechnen ist.
Aufgrund der möglichen Schwankungen der Prämienhöhe ist eine Abschätzung über die Haltedauer des Fahrzeugs mit Unsicherheiten verbunden. Um die Komplexität des LZK-Rechners nicht zu erhöhen, wird die THG-Quote daher vorerst nicht berücksichtigt. Oft wird ohnehin direkt die batterieelektrische Antriebsart ausgeschrieben - bei einem LZK-Vergleich zwischen verschiedenen BEV spielt die THG-Prämie dann keine Rolle, da die THG-Quote pauschal pro Fahrzeugklasse (Pkw, leichte Nutzfahrzeuge) ermittelt wird und somit für alle Angebote gleich wäre.
Bei der Beschaffung von E-Pkw ist die aufwandsarme Beantragung der THG-Prämie bei einem Vermittler nichtsdestotrotz zur Steigerung der Kosteneffizienz des Haushaltsmitteleinsatzes zu empfehlen. Die Prämie muss dabei jedes Jahr neu beantragt werden.
Der LZK-Rechner beschränkt sich auf Fahrzeugangaben, die direkt von den Bietenden abgefragt werden können. Sie können die Kfz-Steuer jedoch mithilfe des Kfz-Steuer-Rechners des Bundesfinanzministeriums berechnen. Die Kfz-Steuer ist abhängig von der Antriebsart, dem Hubraum und den CO₂-Emissionen nach WLTP (offizielles Messverfahren). Rein batterieelektrische Pkw (BEV) sind bei erstmaliger Zulassung bis Ende 2025 von der Kfz-Steuer befreit (gilt nicht für Plug-in-Hybride). Die Befreiung gilt bis Ende 2030. Bei der Beschaffung von BEV lassen sich daher im Vergleich zu Verbrennern jährliche Betriebskosten einsparen: Die Kfz-Steuer der Diesel-Beispielfahrzeuge im LZK-Rechner (VW Golf, Opel Astra) beträgt um die 200 €/Jahr (Stand 2024). Ab 2031 wird die Kfz-Steuer für BEV nach dem zulässigen Gesamtgewicht berechnet, bleibt damit aber nach wie vor günstiger als die der Verbrenner.
Im Tabellenblatt „Eingabe_Angebotswerte“ können Sie die Kfz-Steuer über ein Freitextfeld für jährliche Betriebskosten eingeben. Es ist darauf zu achten, dass bei einer Haltedauer über das Jahr 2030 hinaus für BEV eine mittlere Kfz-Steuer (0 €/Jahr bis Ende 2030, danach gemäß Kfz-Steuer-Rechner) anzusetzen ist.
Wartungskosten können nur grob prognostiziert werden. Beim Vergleich von batterieelektrischen Pkw (BEV) mit Verbrennern wird oft angeführt, dass BEV geringere Wartungskosten aufweisen (siehe z.B. R+V Versicherung). Dies wird auf den einfacheren Aufbau (weniger Einzelteile als im Verbrennungsmotor) und weniger Verschleißteile zurückgeführt. Auf der anderen Seite hat eine Studie deutscher Versicherungen ergeben, dass BEV in der Reparatur teurer sind als Verbrenner. Dies liegt an teureren Ersatzteilen und den Investitionskosten der Werkstätten zur Reparatur der E-Pkw, die auf die Kunden umgelegt werden. Geringere Wartungs- und Inspektionskosten von BEV stehen daher höheren Reparaturkosten gegenüber. Aufgrund dieser Unsicherheiten wird auf die standardmäßige Berücksichtigung der Kosten im LZK-Rechner verzichtet. Sie können allerdings im Tabellenblatt „Eingabe_Angebotswerte“ Wartungskosten in der Einheit EUR/Jahr über ein Freitextfeld für jährliche Betriebskosten eingeben.